Multimediagesetz
Gesetz zur Regelung der
Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
Zum 01. Juli 1997 trat
das neue Multimediagesetz in Kraft. Danach dürfen u.a. personenbezogene
Daten nur mit Einwilligung der betreffenden Personen gespeichert und
weiterverarbeitet werden.
Im folgenden können Sie
die zugehörigen Paragraphen einsehen. |
Artikel 1 :
Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung
von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt
(Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht
(Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder
teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung
vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis
haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu
verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und
kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als
Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den
allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und
zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
Namen und Anschrift sowie
bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz
- TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener
Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils
geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden,
auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln,
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von
Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses
Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene
Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen
Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat
sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten
wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten.
Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers
ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu
unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit
abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die
Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt
nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf
jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5
Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der
Diensteanbieter sicherstellt, daß
sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen
kann,
sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
ihr Urheber erkannt werden kann,
die Einwilligung protokolliert wird und
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies
technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten
zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, daß
der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen
kann,
die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch
nehmen kann,
die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für
Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter
einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die
Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung,
der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
Teledienste ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich
eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme
von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist,
um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen
(Nutzungsdaten) oder
um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der
jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr
erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung
von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf
Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80
Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die
Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz
Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere
Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den
Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat,
lediglich übermitteln
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung
erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die
Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.
Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter,
Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der
Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem
Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen.
Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen.
Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von
§ 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des
Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines
Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
* Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März
1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März
1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu
schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler
Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt
werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist
freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem
privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit
Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem
Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde
nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die
Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche
oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen
Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine
Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen
Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person
(Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung,
die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat
weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen
Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß
ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten, die
zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung der
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der
Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der
zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn der
Antragsteller nicht nachweist, daß die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu
erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für
den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren Betrieb maßgeblichen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn
die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die dafür
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die
übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen
vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen Behörde
rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung durch
eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und bestätigt
worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies
erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei
Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum Signieren
von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften
für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die
zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten
Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt
auch für Informationen über Anschriften und Rufnummern der
Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr ausgestellten Zertifikaten,
die Einstellung und die Untersagung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung
nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat beantragen,
zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines öffentlichen
Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein
Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie
Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des
Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben
über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das
Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen,
soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht
oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers im
Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten für
Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat
weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten
Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater
Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das
Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von Zertifikaten
hat sie technische Komponenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für
technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1
Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die
Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen
Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die
Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten die
Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung der
mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat
die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß Daten mit digitaler Signatur bei
Bedarf neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen
Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende Angaben enthalten:
den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer
Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem
Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als
solches kenntlich sein muß,
den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche Schlüssel des
Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel der
Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
die laufende Nummer des Zertifikates,
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
den Namen der Zertifizierungsstelle und
Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen
nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in das
Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen
werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit
Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren, wenn ein
Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangen, das Zertifikat
auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet
haben und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt
wird oder die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung
anordnet. Die Sperrung muß den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt.
Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person, so kann auch diese
eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5 ausgestellte
Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder
wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen mit einem
Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 sowie die ausgestellten
Zertifikate so zu dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit
jederzeit nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt, dies
zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür
zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen Zertifikate von
einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden, oder diese zu
sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifizierungsstelle, welche
die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die zuständige Behörde zu
übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur unmittelbar
beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines
Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit
Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1
genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat die
Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die
zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder des
Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu dokumentieren. Die
ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung des
Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen
Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des
Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen Maßnahmen
zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer
Komponenten untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein
erwecken, über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne daß dies der Fall
ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben
Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäfts-
und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung
wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf
dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der
Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes für eine
Genehmigung hat die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung zu
widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung oder der
Einstellung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat die zuständige
Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle
oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern
sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten
Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom Widerruf einer Genehmigung
unberührt. Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten
anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate
gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder daß zur
Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische Komponenten
Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung digitaler
Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln sowie die
Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler Signaturen
und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen
unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind technische Komponenten
mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung einer digitalen
Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten
sich die digitale Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten
sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die
feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert sind, auf welche
Daten sich die digitale Signatur bezieht und welchem
Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind
Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter
Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 ist es
erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind
und die Erfüllung der Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder
Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und
die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen
der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1
erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die
Vorlage einer Bestätigung einer von der zuständigen Behörde anerkannten
Stelle vorgesehen ist, werden auch Bestätigungen von in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden
technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die
zuständige Behörde anerkannten Stellen gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen Signaturschlüssel
überprüft werden können, für den ein ausländisches Zertifikat aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt,
sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen
nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit entsprechende
überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen
über
die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung, Rücknahme und des
Widerrufs einer Genehmigung sowie des Verfahrens bei Einstellung des
Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen,
die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten sowie die Prüfung
technischer Komponenten und die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt
sind,
den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur
angebracht werden sollte.
Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen
und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen
Absatz verweisen."
§ 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)"
eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein Stück" durch die
Wörter "wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift" ersetzt.
In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt" die Wörter "oder in
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht" eingefügt.
§ 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern"
eingefügt.
§ 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen" die Wörter "oder
durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger" ein Komma und das Wort
"Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch
..........................................(BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte".
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen
und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind
nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung
vom 20. Januar bis 7. Februar 1997."
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet,
bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge
getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel
erfolgt, oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine
Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche
ausgeschlossen ist."
Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§ 7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur
Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn
diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten
können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in
Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der
Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu
beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch
dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4
verpflichtet."
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich
macht,".
§ 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es
einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz
oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen
Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den
in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei.
Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend."
§ 18 a wird gestrichen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so kann der
Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
§ 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht
bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt
geändert durch ............................. (BGBl............), wird wie
folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefaßt: "§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur
Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes."
§ 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um die Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Datenbankwerkes" eingefügt.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: "§ 55 a Benutzung eines
Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch
Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des
Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder
denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines
mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich
gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den
Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung
erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des
Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen sind nichtig."
In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1
für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine
nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt
nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank,
sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank
insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art
oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und
systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese
Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der
für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach
Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur
Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer
Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht
worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit
Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen
Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit
dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,"
In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b
Abs. 2 geschützten Datenbanken" eingefügt.
Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt: "§ 127 a Schutz des
Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. §
120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz,
wenn
1.ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in §
120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und
ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder
zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische
Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten
schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
Nach § 137 f wird folgender § 137 g eingefügt: "§ 137 g Übergangsregelung
bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf
Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf
Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1.
Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1.
Januar 1998 abgeschlossen worden sind."
Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird
folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
können auch
Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen
getroffen werden."
Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt
geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine
Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist
eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung
unentgeltlich anzubieten."
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf
Grund der Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11: Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in
Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft."
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